Rolle rückwärts – WIR machen mit!

Wir machen mit bei der Rolle rückwärts der Stadt Leipzig, bevor die Stadt sich das noch anders überlegt und andere Turnübungen wie Rolle vorwärts oder Handstand vorführt.
Training in Gruppen bis 20 Personen für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres & Individualsport vorerst wieder möglich.

BITTE haltet euch an die Festlegungen, damit Schaden vom Verein abgewendet werden kann.
Wir hoffen, dass die Entwicklung der Zahlen so verläuft, so dass wir etwas länger Freude am Sport haben können. 
Wir freuen uns auf das Wiedersehen mit euch!

Bleibt im Sinne positiv,
aber sonst bitte schön negativ!
Vor allem: Bleibt gesund!

Euer Vorstand SG Rotation Leipzig 1950 e.V.
Leipzig, den 6.4.21
 
Stephan Schmidt        Uwe Kittler
Vorsitzender                stellv. Vorsitzender


Vereinsinformation 4-2021 – Hygienekonzept(pdf, neues Fenster)

Trainingsplan ab 6.4.21 (pdf, neues Fenster)

Sächsische-Corona-Schutz-Verordung-2021-03-3 (pdf, neues Fenster)

Allgemeinverfuegung Sachsen – Hygieneauflagen (pdf, neues Fenster)

Allgemeinverfügung Stadt Leipzig (pdf, neues Fenster)


Ende des shutdown / Schließung Rotation

Liebe Vereinsmitglieder, Freunde, Sponsoren & Unterstützer und Familien,
es ist soweit, es kann doch weiter gehen, allerdings mit Einschränkungen, Auflagen, besonderen Hygieneregeln und Verhaltensregeln.
Wann und unter welchen Bedingungen Mannschaften in den Trainingsbetrieb einsteigen, regelt das Corona-Schutzgesetz Sachsens und die Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig (Auszüge den Sportbetreffend – sh Anhang).

Ab 6.4.21 ist Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen gestattet.

Bis auf weiteres gilt für den Trainingsbetrieb folgendes Hygienekonzept:

1. Personen mit erhöhter Temperatur und / oder Erkältungssymptomen und / oder positivem Testergebnis Corona auch ohne Symptome ist der Zutritt zum Vereinsgelände strikt untersagt.
Nach einem positiven Corona-Virus-Nachweis sind vor Betreten des Geländes ohne Aufforderung eine mindestens 14tägige Quarantäne und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden nachzuweisen.
Wenn durch den Trainer oder Betreuer festgestellt wird, dass ein Spieler mit erhöhter Temperatur oder Erkältungssymptomen am Training teilnimmt, ist er sofort nach Hause zu schicken. Bei Spielern unter 18 Jahren sind die Eltern sofort zu informieren, dass der Spieler abgeholt werden muss.

Wir empfehlen auf dem Vereinsgelände außerhalb der Trainingsplätze das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (wie in Geschäften, ÖPNV oder in der Schule üblich). Das gilt für die Zeit vor und nach dem Training. Für das Betreten des Vereinsgebäudes zum Hände waschen und zum Toilettengang ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung Pflicht.

2. Das Vereinsgelände ist für den Publikumsverkehr gesperrt.

3. Trainingsgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen.
Dafür steht Desinfektionsmittel für Oberflächen zur Verfügung.

4. Vor und nach dem Training sind die Hände zu waschen (mit entsprechendem Abstand 1,5 m zueinander). Flüssigseife steht an den Waschbecken zur Verfügung, zum Abtrocknen sind Einmalhandtücher zu nutzen. Die Nutzung der elektrischen Handtrockner ist untersagt.

5. Das Duschen nach dem Training ist bis auf weiteres ausgesetzt.

6. Bei der Nutzung der sanitären Einrichtungen sind die momentan geltenden Abstandsregeln (1,5m) einzuhalten. Dass momentan nicht die komplette Trainingsgruppe gleichzeitig auf Toilette gehen kann, versteht sich von selbst.

7. Die Umkleidekabinen bleiben verschlossen.
Hinweis: Weder die geöffnete Kabine 1 noch die Toilette sind Umkleideräume und / oder Ersatz für die verschlossenen Umkleidekabinen. Kommt bitte in den Trainingssachen zum Training. Schuhe können vor und nach dem Training im Freien gewechselt werden. Bei Schlechtwetter (z.B. Regen, Schnee) können die Kabinen zum Sachen abstellen und Wechsel der dann ggf nassen Trainingssachen nach dem Training benutzt werden. Hier gilt dann: Um den Mindestabstand zu wahren dürfen sich in den Kleinfeldkabinen 3, 4, 5, 6, 9, 10 maximal 5 Personen und in den Großfeldkabinen 7, 13, 19 maximal 8 Personen und in der Schiedsrichterkabine 2 maximal 3 Personen gleichzeitig aufhalten. Beim Betreten und Verlassen und auf dem Gang ist der Mindestabstand einzuhalten und eine Mund-Nase-Bedeckung im Gebäude zu tragen.

8. Mannschaftssitzungen sind nicht abzuhalten. Der Clubraum bleibt verschlossen.

9. Fahrgemeinschaften vorübergehend aussetzen. In der Übergangsphase sollte auf die Bildung von Fahrgemeinschaften zum Training verzichtet werden.

10. Trainer bzw Mannschaftsverantwortliche dokumentieren die Anwesenheit, so dass wir nachweisen können wer wann auf welchem Feld trainiert hat.

11. Training – Abstand – Körperkontakte müssen unterbleiben:
Trainingseinheiten mit Mannschaftsspielcharakter sind nicht erlaubt. Jeglicher Körperkontakt ist zu vermeiden. Der Mindestabstand zwischen Sportlern und Trainern ist in jeder Trainingseinheit sowie den Pausen einzuhalten. Sport und Bewegung sollen kontaktfrei durchgeführt werden.
Auf Händeschütteln, Abklatschen, in den Arm nehmen und Jubeln oder Trauern in der Gruppe wird komplett verzichtet. Die Austragung von Zweikämpfen, z. B. in Spielsportarten, soll unterbleiben.

12. Trainingsgruppen verkleinern. Es wird in kleineren Gruppen trainiert: maximal 20 Personen pro Halb-/ Kleinfeld und / oder 2 x 20 Personen pro Großfeld, die im Optimalfall dann auch stets in der gleichen Zusammensetzung zusammenkommen.

13. Trainingsablauf: Um zu große Menschenansammlungen zu vermeiden gelten folgende Festlegungen: Treffpunkt maximal 15 Minuten vor Trainingsbeginn Nach dem Training bitte sofort das Vereinsgelände verlassen (bitte innerhalb 15 min). Beim Betreten und Verlassen des Geländes ist der Mindestabstand (1,5m) einzuhalten. Für die Belegung der Trainingsplätze und die Zeiten (d.h. die erste Einheit endet 18:00, wenn 18:30 die zweite Einheit auf dem Trainingsplatz geplant ist, d.h. zwischen zwei Trainingseinheiten 30min Wechselzeit) gilt der angepasste Trainingsplan.
Für den Wechsel von Trainingsgruppen gilt: Das nachfolgende Team betritt den Trainingsplatz erst, wenn das vorherige Team den Trainingsplatz verlassen hat.

14. Eigenmächtige Veränderungen des Trainingsplanes sind nicht gestattet. Änderungen und Wünsche sind mit dem Vorstand abzusprechen.

15. Angehörige von Risikogruppen sind besonders zu schützen. Risiken in allen Bereichen minimieren. Dieser Punkt ist insbesondere ein Appell an den gesunden Menschenverstand. Wenn man bei einer Maßnahme ein ungutes Gefühl hat, sich über die möglichen Risiken nicht im Klaren ist, sollte darauf verzichtet werden und alternativ eine risikofreie Aktivität gesucht werden.

Diese Festlegungen gelten ab dem 6.4.2021 bis auf Widerruf.
Den Trainingsstart je Mannschaft legen die verantwortlichen Trainer fest.

Wir wünschen Mitgliedern & ihren Familien, Freunden & Bekannten, kurz uns Allen alles Gute und ein gutes gesundes Durchkommen!

Danke, beste Grüße & bleibt gesund!

Vorstand SG Rotation Leipzig 1950 e.V.                                         
Leipzig, den 6.4.2021

Stephan Schmidt                               Uwe Kittler
Vorsitzender                                       stellv. Vorsitzender


Gesetzliche Grundlagen / Auszüge (den Sport betreffend):

1. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) Vom 29. März 2021

§8 Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100
(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt

2. 2. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,

(3) Die Landkreise oder Kreisfreien Städte können die Maßnahmen nach Absatz 1 ab dem 6. April 2021 inzidenzunabhängig erlassen, wenn die maximale Bettenkapazität nach § 8f Absatz 2 nicht erreicht ist. Für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ist ein Hygiene- und Testkonzept vorzusehen, das zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen nach § 5 vorsieht, dass Nutzer, Besucher und Kunden dieser Angebote der Zutritt nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests gewährt wird.

§ 8c Rückfallregelung (1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind die Maßnahmen nach §§ 8 und 8b ab dem zweiten darauffolgenden Werktag durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt aufzuheben. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.

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2. Allgemeinverfügung Vollzug des InfektionsschutzgesetzesMaßnahmen anlässlich der Corona-PandemieAnordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus Krankheit-2019 (COVID-19)Vom 31. März 2021
Az.: 21-0502/3/16-2021/48492

7. Besondere Hygieneregeln für Sportanlagen im Innen- und Außenbereich, Fitness- und Sportstudios, Tanzschulen und Tanzsportvereine
a) Die Anzahl der jeweils zugelassenen Sportler, Tänzer beziehungsweise Tanzpaare hängt von der jeweiligen Sportart ab, muss die Einhaltung des Mindestabstandes während des Trainings ermöglichen und ist im Konzept der Sportstätte beziehungsweise Einrichtung abzubilden.
b) Trainingseinheiten sind so zu konzipieren, dass der körperliche Kontakt auf ein Minimum beschränkt wird.
c) Bei Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern) ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren.
d) Der Mindestabstand ist auch in den Umkleidebereichen sowie Sanitärbereichen einzuhalten.
e) Die Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr (Zuschauer, Begleitpersonenund so weiter) geöffnet werden. Sportveranstaltungen mit Publikum sind untersagt.
f) Es ist ein Lüftungskonzept zu erstellen und umzusetzen, das eine gesteigerte Frischluftzufuhr vor, während und nach dem Training beziehungsweise der Behandlung gewährleistet.

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3. Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 – SächsCoronaSchVO)
hier: Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig über die Öffnung von Geschäften und Leistungen mit Auflagen inzidenzunabhängig – 1.4.2021

Auf Grundlage des § 8 Abs. 3 SächsCoronaSchVO i. V. m. §§ 28 Abs. 1, 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden für die Stadt Leipzig ab dem 6. April 2021 folgende Maßnahmen angeordnet:

2. Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO ist ab dem 6. April 2021 der Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen wieder erlaubt.

7. Die Aufhebung dieser Allgemeinverfügung bleibt insbesondere für den Fall vorbehalten, dass die maximale Bettenkapazität nach § 8 f Abs.2 SächsCoronaSchVO von 1.300 Betten im Freistaat überschritten wird. Wird nach Bekanntgabe der obersten Landesgesundheitsbehörde der Maximalwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind die Maßnahmen der Nr.1 bis Nr.4 dieser Allgemeinverfügung ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufzuheben

8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 06. April 2021 in Kraft und gilt bis auf Widerruf. Wird sie nicht widerrufen, tritt sie mit Ablauf des 18. April 2021, 24.00 Uhr außer Kraft.